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TDC - Lizenz - Vertrag
TDC - Lizenz - Vertrag
Lizenzvertrag mit
THESAURUM Gold Exploration Ltd., 81 Skipper Way, Flat 315, St. Neots, PE19 6LT, ENGLAND
Vorbemerkung:
THESAURUM bietet über ein Mitgliederprogram, für Privatpersonen, Firmen und Geschäftspersonen, persönliche Vorträge, Seminare, Studiengruppen, Workshops, Ausbildungs- und Trainingsprogramme, die auch online via Internet geführt werden können, an.
THESAURUM bietet ferner für Mitglieder Zugang zu einem eigenen Mitgliederbereich mit verschiedenen Produkten an. Mitglieder sind jene Personen, die auf Grund eines mit der THESAURUM GOLD EXPLORATION LTD., 81, Suite 315, Skipper Way, St. Neots PE19 6LT, UK abgeschlossenen Mitgliedvertrages zur Nutzung der Mitgliedervorteile nach Maßgabe der Vereinbarung, d.h. des Mitgliedervertrages, berechtigt sind.
Um ein Funktionieren des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, hat THESAURUM Vorgaben bezüglich der Art der Zusammenarbeit und des Anbietens und des Vermittelns und Verkaufens des „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ entwickelt und entwickelt diese ständig weiter. Ebenso werden von Seiten THESAURUM ständig neue Zusatzprodukte entwickelt und im Gesamtangebot aufgenommen und dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt.
Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass er seine eigene unternehmerische Existenz als Anbieter des „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ für Kunden nur dann erfolgreich entwickeln kann, wenn er das System mit all seinen Vorgaben unter Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns rechtschaffen persönlich in der Gesamtheit anwendet, beachtet und einhält.
Der Lizenznehmer erwirbt sich für die Position des TDC-CLUB-Manager und ist für das/die vereinbarte/n Postleitzahl/engebiete verantwortlich. Die Gebiete werden von THESAURUM schriftlich bestätigt. Dies vorausgesetzt vereinbaren die Parteien folgendes:
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind das Recht und die Pflicht des Lizenznehmers, unter Kenntlichmachung seiner Stellung als selbstständiger Kaufmann, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich persönlich zu nutzen und zu erfüllen. Die Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
2 Pflichten von THESAURUM
2.1 THESAURUM ist verpflichtet
a) den Lizenznehmer in einer Schulung in dem nach Erfahrung von THESAURUM erforderlichen Umfang in die Arbeitsweise eines Anbieters von Gold- und Diamanten sowie in das Vertragswerk in Sachen JV-Verträge sowie in das von THESAURUM entwickelte „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ System und deren Vermarktung einzuweisen;
b) dem Lizenznehmer die für den Geschäftsbetrieb nach Vorgaben von THESAURUM jeweils aktuellen und notwendigen und erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
c) auf Wunsch des Lizenznehmers zu üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Prüfung Anfragen zu bearbeiten sowie ihn in den für ihn maßgeblichen Bereichen des Anbietens, Vermitteln und Verkaufens des „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ Systems zu beraten.
2.2 Der Lizenznehmer kann die Übermittlung von Leistungen nur verlangen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Vor allem bezüglich der Erreichbarkeit und des persönlichen Beratens der jeweiligen Kunden.
3 Abläufe, Richtlinien und Grundsätze
3.1 THESAURUM hat aufgrund seiner Erfahrung und der Besonderheiten des Marktes, für den Umgang mit Kunden, für den Umgang mit Anfrage- und Abwicklungsvorgängen, für den Umgang mit anderen Systempartnern, für den Umgang mit der Zentrale, für den Umgang mit dem System und für die Durchführung des Systems, Richtlinien und Grundsätze entwickelt und entwickelt diese ständig weiter. Die Richtlinien und Grundsätze werden in der Regel in der Form von schriftlichen Berichten und sonstigen Formen systemintern verbreitet.
Der Name THESAURUM soll ein Qualitätsmerkmal sein und kann nach den entsprechenden Vorgaben in Bezug auf das jeweilige Werbemedium vom Lizenznehmer dahingehend genutzt werden, dass er gegenüber Kunden darstellt, dass er Partner des THESAURUM Verbundes ist. Der Name THESAURUM darf von ihm nur genutzt werden, wenn er die THESAURUM Qualitätsrichtlinien einhält.
Qualitätsmerkmale für den Lizenznehmer, der den Namen THESAURUM nutzt, ist unter anderem, dass er seinen Pflichten und Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns nachkommt und dass es keine begründeten Beschwerden von THESAURUM-kunden und Interessenten gegen seinen Betrieb gibt.
3.2 Eine Änderung der Vorgaben, der innerbetrieblichen Abläufe, der Abläufe im Verkehr mit den Kunden, der Handhabung der Formulare, der Geschäftsbedingungen, der Werbung und aller anderen möglichen geschäftlichen Abläufe kann ausschließlich durch THESAURUM oder mit schriftlicher Genehmigung von THESAURUM erfolgen. Sowohl im Allgemeinen, in Bezug auf einzelne Geschäftsvorgänge wie auch in Bezug auf einzelne Kunden.
4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Vertragliche Hauptpflicht des Lizenznehmers ist es, die gemäß § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte und das THESAURUM System unter genauer Beachtung der Richtlinien und Grundsätze anzuwenden und mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Staatlichen Gesetzgebung persönlich auszuüben und zu nutzen.
4.2 Alle Geschäfte und Geschäftsanbahnungen die der Lizenznehmer mit THESAURUM tätigt, tätigt er ausschließlich als selbständiger gewerbetreibender Kaufmann.
4.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche den Geschäftsbetrieb betreffenden Vorgänge gegenüber THESAURUM offenzulegen, die entsprechenden Vereinbarungen, Verträge und Unterlagen zu übermitteln und THESAURUM ungehinderten Zugang zu allen den Geschäftsbetrieb betreffenden Vorgänge zu ermöglichen.
Um problemlose Abwicklungen zu gewährleisten, sind die betreffenden Vorgänge, Daten und Verträge ohne Verzug zu übermitteln und/oder offenzulegen.
Bei Urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit ist bei in der Abwicklung befindlichen Vorgängen in Absprache mit THESAURUM entsprechende Vorsorge zu treffen.
4.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit THESAURUM, mit den Kunden und anderen Dienstleistern des Systems ausschließlich THESAURUM Formulare und von THESAURUM vorgegebene Vereinbarungen in der vorgegebenen Form zu verwenden.
4.5 Der Lizenznehmer versichert, dass er einen einwandfreien und unbescholtenen Lebenswandel führt und dass er in ordentlichen finanziellen Verhältnissen lebt.
4.6 Der Lizenznehmer wird unverzüglich eine Gewerbeanmeldung bei dem für ihn zuständigen Gewerbeamt beantragen und diese nach Erhalt in Kopie an THESAURUM senden um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen.
5 Gebühren
Für den Anschluss an THESAURUM und die Bereitstellung der Leistung laut § 2 zahlt der Lizenznehmer als TDC-CLUB-Manager an THESAURUM eine einmalige Gebühr in Höhe von 1.950 € inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Sollte der/die Lizenznehmer/in innerhalb eines Vertragsjahres nicht mindestens 6 neue Club-Mitglieder unter Vertrag genommen haben, so steht es Ihm/Ihr frei, den Lizenzvertrag aufzulösen. In diesem Fall erhält der/die Lizenznehmer/in die Lizenzgebühr zurück, zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 12 % auf die Lizenzgebühr.
6 Provisionen
Während der Vertragslaufzeit erhält der Lizenznehmer folgende Provisionen:
A.) 10 % der Abschlusssumme
B.) 25 % des Gewinns von THESAURUM an jedem Geschäft, welches vom Lizenznehmer und deren Kunden (geworbene TDC-Mitglieder) abgeschlossen wurden (Einnahmen minus Kosten = Gewinn)
7 Produktpalette
Der Lizenznehmer erkennt an, dass er, wenn er sich als Geschäftspartner von THESAURUM präsentiert, er ausschließlich Produkte nach den Spezifikationen von THESAURUM anbieten und verkaufen kann.
8 Geheimhaltung
8.1 Alle Informationen, die der Lizenznehmer direkt oder indirekt in Bezug auf die Rechte von THESAURUM und die Gestaltung, Entwicklung des Systems sowie die Informations-quellen des THESAURUM Systems durch schriftliche, mündliche oder sonstige Unterlagen, Dateien, Informationsträger und Berichte erhält, sind einzeln und in ihrer Gesamtheit wertvolle Geschäftsgeheimnisse von THESAURUM.
8.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er in Bezug auf die Rechte von THESAURUM und seiner Geschäftspartner, die Gestaltung, die Geschäfts-beziehungen, die Quellen, die Informationen, den Funktionsablauf und die Entwicklung des THESAURUM Systems und der Systeme der THESAURUM Geschäftspartner durch THESAURUM Unterlagen und Informationsträger, durch Unterlagen und Informationsträger der Geschäftspartner oder sonstige, auch mündliche Quellen, erhält, während der Laufzeit dieses Vertrages und danach betriebsfremden Dritten nicht zur Kenntnis zu geben.
Er hat zumutbare Vorkehrungen zu treffen, Dritten keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen von THESAURUM und dessen Geschäftspartnern zu gewähren.
8.3 Sämtliche Informationen, Unterlagen, Texte, Werbeinhalte und das durch die Zusammenarbeit und die Tätigkeit erworbene Wissen dürfen vom Lizenznehmer ausschließlich während der Vertragslaufzeit in eigenem, bei Vertragsschluss dafür bestimmten Betrieb genutzt werden. Der Lizenznehmer darf Unterlagen, welche das THESAURUM System oder die Systeme der THESAURUM Geschäftspartner zum Gegenstand haben, nur innerhalb seines Geschäftsbetriebes seinen Mitarbeitern zum Gebrauch überlassen.
Ein Verkauf oder eine sonstige Verbreitung oder Weitergabe des THESAURUM Know-hows entgeltlich wie auch unentgeltlich selbst oder über Dritte während der Vertragslaufzeit und bis fünf Jahre nach Vertragsende gemäß § 11 ist untersagt.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit von seinen Kunden oder von Kunden und Geschäftspartnern von THESAURUM schriftlich oder mündlich erhält, außer THESAURUM keinem Dritten zur Kenntnis zu geben. Er hat zumutbare Vorkehrungen zu treffen, Dritten keinen Zugang zu solchen Informationen zu gewähren.
9 Haftung von THESAURUM
THESAURUM haftet für seine Produkte und die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Abläufe. Für die Handlungen des Lizenznehmers und die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Abläufe haftet der Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist eigenverantwortlicher Unternehmer und betreibt daher seinen Geschäftsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. THESAURUM haftet daher nicht für die Rentabilität des Geschäftsbetriebes des Lizenznehmers und hat diesbezüglich keinerlei Zusagen gemacht.
THESAURUM haftet ebenfalls nicht für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Betriebes des Lizenznehmers, es sei denn, dass THESAURUM die Unterbrechung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, sowie für Sach- oder Rechtsmängel, gleich welcher Art.
THESAURUM haftet nicht für Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber Lieferanten oder Kunden.
THESAURUM haftet nicht für jegliche von Dritten in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers geltend gemachte Schadenersatzansprüche gleich welcher Art. Die Haftung für weiterreichende Folgeschäden am Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers ist ausgeschlossen. Die Haftung von THESAURUM ist in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
10 Vertragsdauer
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
11 Fristlose Kündigung
11.1 Jede Partei ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt.
11.2 Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens THESAURUM sind insbesondere
- die nachhaltige Verletzung der sich für den Lizenznehmer aus diesem Vertrag
ergebenden Pflichten sowie die nachhaltige Verletzung der sich für den Lizenznehmer durch das Inanspruchnehmen von Dienstleistungen bei THESAURUM, bei Geschäftspartnern von THESAURUM oder sonstigen Dritten ergebenden Pflichten; - b) die Aberkennung der Gewerbeanmeldung;
- die Gefährdung des Rufes des THESAURUM Systems durch mehrfache
Zahlungsverweigerung unbestrittener Forderungen von mit dem THESAURUM System
oder mit dem Lizenznehmer in Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten; - rufschädigendes Verhalten oder rufschädigende Äußerungen gegenüber Dritten;
- strafbare Handlungen;
- falsche Angaben bzw. Verschweigen von Tatsachen bzgl. § 4 Pkt. 4.4;
- mehrfache berechtigte Beschwerden von Kunden/THESAURUM Geschäftspartner
11.3 Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens des Lizenznehmers ist insbesondere die Nichterfüllung der Pflichten von THESAURUM gemäß § 2 und im Besonderen auch den Pflichten des Vertrages im Allgemeinen.
11.4 Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung sind zwei schriftliche Abmahnungen, sofern erkennbar ist, dass der vertragsuntreue Partner durch die Abmahnungen zur Vertragstreue veranlasst werden kann. Ist dies nicht zu erwarten oder unmöglich, gilt die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
12 Folgen der Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung des Vertrages hat der Lizenznehmer unverzüglich alle ihm von THESAURUM zur Verfügung gestellten Unterlagen, sowie alle zur Kennzeichnung des THESAURUM Systems verwendeten Ausstattungsgegenstände in einwandfreiem Zustand herauszugeben und von der Verwendung der ihm gemäß § 1 zustehenden Rechte Abstand zu nehmen.
13 Allgemeine Regelungen
13.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzes nicht. Die Lizenznehmer verpflichten sich in diesem Fall, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Regelung
möglichst nahe kommt.
14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von THESAURUM.
Der VERTRAG gilt hiermit als anerkannt, angenommen und elektronisch unterschrieben. Mit der Bezahlung der Lizenzgebühr tritt der Vertrag in Kraft !